Datenschutz nach neuem DSG – Handlungsbedarf für Schweizer Unternehmen

Seit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 ist die Schweiz in Zugzwang für die Revision ihres eigenen Datenschutzrechts. Nach einigen Verzögerungen durch mehrere Beratungs- und Bereinigungsrunden in den nationalen Räten ist nun aber klar, wie das neue schweizerische Datenschutzgesetz (nDSG) aussehen wird. Es ist zu erwarten, dass es – zusammen mit der ebenfalls komplett revidierten Datenschutzverordnung (nDSV) am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird. In diesem Blogbeitrag zeigen wir Ihnen die wichtigsten Unterschiede zwischen dem nDSG und dem aktuell noch geltenden Gesetz (aDSG) sowie der DSGVO. Ebenso geben wir eine kurze Übersicht, welcher Handlungsbedarf für KMU durch das neue Gesetz ausgelöst werden kann.
Zunächst, wie erwähnt, die wichtigsten Unterschiede zwischen dem nDSG, dem aDSG und der DSGVO:
Bezüglich des Handlungsbedarfs im Unternehmen müssen zunächst zwei Situationen unterschieden werden, in denen sich Schweizer Unternehmen befinden können. Zum einen gibt es eine beträchtliche Zahl von Unternehmen, die bereits im Rahmen der DSGVO ihre Datenschutzprozesse entsprechend angepasst haben, sei es, weil sie die DSGVO für sich als anwendbar sehen oder weil sie in Erwartung des neuen DSG bereits frühzeitig Massnahmen treffen wollten. Auf der anderen Seite gibt es verständlicherweise eine Vielzahl von Unternehmen, die zwar mit der aktuellen Schweizer Datenschutzgesetzgebung compliant sind, aber noch keine Anpassungen im Hinblick auf rechtliche Neuerungen vorgenommen haben. Für erstere gibt es gute Neuigkeiten: Der Schweizer Gesetzgeber hat sich mit dem nDSG sehr nah an der DSGVO orientiert. Deshalb sind bei den betreffenden Unternehmen die notwendigen Grundlagen meist schon gelegt, es gilt nur noch zu prüfen, ob die entsprechenden Prozesse und Dokumentationen auch dem nDSG entsprechen. In der Regel dürfte dies der Fall sein.
Für Unternehmen, die noch keine Anpassungen an ihrem Datenschutz-Dispositiv vorgenommen haben, sollten aus unserer Sicht folgende Massnahmen bis zum Inkrafttreten des nDSG getroffen werden:
Hinweis und Disclaimer: Diese Übersicht dient nur der Erstinformation und kann keine umfassende, den konkreten Gegebenheiten genügende Beratung bieten. Sie ersetzt deshalb nicht eine Auseinandersetzung mit dem Thema mit Blick auf die individuelle Situation Ihres Unternehmens.
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